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AGB-Reparatur


AGB Reparatur

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Reparatur
Stand: 21.04.2024


1. Geltungsbereich

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Reparatur (AGB-Reparatur) gelten
für alle zwischen der PSF-Technik Inhaber Peter Gerstberger (im folgenden: Auftragnehmer)
und dem Kunden (Auftraggeber) sowie über den Online-Shop unter der Domain
https://www.psf-technik.de abgeschlossenen Reparaturverträge.

1.2
Kunden (Auftraggeber) im Sinne vorliegender AGB-Reparatur sind sowohl Verbraucher als
auch Unternehmer.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, soweit nicht anderweitig
vertragliche Vereinbarungen vorliegen, zugrunde.

2.2
Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser
Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für alle Lieferungen und
Leistungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer
Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2.3
Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer vertrauliche
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1
Im Service-Online kommt der Dienstleistungsvertrag zustande, indem der Auftraggeber
das Auftrags- und Serviceformular herunterlädt, ausdruckt, vollständig ausfüllt und
unterschreibt, dieses mit der defekten Ware einsendet, die vereinbarte Servicepausche
überweist und vom Auftragnehmer eine Auftragbestätigung per E-Mail erhält.

3.2
Der Dienstleistungsvertrag kommt nicht zustande wenn:
- das Serviceformular nicht beiligt.
- das Serviceformular unvollständig ausgefüllt ist.
- das Serviceformular verändert wurde.
- die Angaben im Serviceformular nicht mit der eingesendeten Ware übereinstimmen.
- die Servicepauschale beim Auftragnehmer nicht eingegangen ist

3.3
Solange kein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen ist, werden Arbeiten an der
eingesendeten Ware nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, wenn der
Dienstleistungsvertrag nicht zustande kommt, die eingesendeten Waren, unfrei ohne
Angabe von Gründen an den Auftraggeber zurückzusenden. In diesem Fall besteht
keine Rücksendepflicht, sondern eine Herausgabepflicht, die der Auftragnehmer jeder-
zeit nachkommt. Die eingesendete Ware kann jederzeit nach Rücksprache in unserer
Geschäftsstelle abgeholt werden.

4. Kostenvoranschlag

4.1
Soweit möglich, wird dem Auftraggeber der voraussichtliche Reparaturpreis bekannt gegeben.

4.2
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer
während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Ein-
verständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 %
überschritten werden.

4.3
Für die Abgabe eines Kostenvoranschlages zu erbringenden Leistungen werden dem
Auftraggeber in Form einer Überprüfungspauschale vorab in Rechnung gestellt. Die
Arbeiten beginnen mit Eingang der Überprüfungspauschale und einem rechtswirksamen
Dienstleistungsvertrages.


4.4
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten zusätzlichen Leistungen werden dem
Auftraggeber je nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt, da in diesem Zusammen-
hang nachfolgend aufgeführte notwendige Arbeiten durchgeführt werden:

- Reinigung bei ausgelaufenen Akku.
- Ersetzen von zerstörten Leiterbahnen.
- Fehlersuche (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit).
- Einholung von Angeboten über Ersatzteile, Verfügbarkeit.
- Erstellung des Kostenvoranschlages im Schriftverkehr.
- Porto, Telefonkosten

4.5
Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nur bei
Auftragserteilung dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt, da die bereits erbrachten
Leistungen bei Durchführung der Reparatur verwertet werden.Die Überprüfungspauschale
wird angerechnet.

5. Nicht durchführbare Reparatur

5.1
Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand für die erbrachten Leistungen des Kostenvor-
anschlages dennoch vom Auftraggeber zu tragen.

Dies gilt insbesondere:
- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
- eine Reparatur nicht möglich ist
- Ersatzteile bzw. Software nicht mehr verfügbar sind
- der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne das
. hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

5.2
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und
gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

5.3
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur-
gegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden am Reparaturgegen-
stand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur-
gegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftrag-
geber beruft.

5.4
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.

6. Reparaturfrist - Liefertermin

6.1
Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind
daher nicht verbindlich.

6.2
Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins
kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie
der Liefertermin benötigter Reparatursätze bzw. Ersatzteile genau feststeht.

6.3
Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen
verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend.
Gleiches gilt bei Verzögerung der Reparatur bzw. des Liefertermins infolge höherer Gewalt
oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa
rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes ausbleiben von Arbeitskräften oder von
Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht keine Schadenersatzpflicht, er ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zeitnah zu unterrichten.

6.4
Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers
zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht
bleibt ebenfalls unberührt.

7. Versand, Transport, Mitteilung von Transportschäden

7.1
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für den
Versand. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

- Hochwertigen Verpackungsmaterialien,Kartonagen,Polstertaschen
- Füllmaterialien, Füllstoffe,Umverpackungen
- Abholkosten oder Fahrtkosten zum Paketdienst
- Kosten für Etikettierung,Versandtasche
- Versicherung der Ware, falls nicht im Paketpreis enthalten
- Portokosten des Paketdienstleisters

7.2
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Fall von Transportschäden nach besten Kräften
unterstützen, soweit Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw.
Transportversicherung geltend gemacht werden.

7.3
Der Kunde hat die gelieferte Ware zu prüfen. Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden
verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass die Lieferung trotzdem angenommen wird,
bei Annahme der Lieferung die Schäden auf den jeweiligen Versanddokumenten zu
vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen.

7.4
Im Falle von Reklamationen, Lieferungs- oder Transportschäden sind die vollständige
Aussenverpackung, Innenverpackung, Folierung zwecks Beweissicherung aufzubewahren
und ggf. vorzuzeigen.

7.5
Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde
dies innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung gegenüber PSF-Technik oder binnen sieben
Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen, um zu
gewährleisten, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig
geltend gemacht werden können.

8. Abnahme der gelieferten Reparaturgegenstände

8.1
Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber, soweit nichts
anderes vereinbart worden ist, unverzüglich nach der Zustellung zu erfolgen.

8.2
Bei Abholung und vor Ort Service wird der Reparaturgegenstand nach erfolgreicher
Instandsetzung durch den Auftraggeber sofort abgenommen. Der Auftraggeber überprüft
die Reparatur und bestätigt in einem Übergabeprotokoll schriftlich das die Reparatur
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Damit gilt der Auftrag als ausgeführt und abgenommen.

8.3
Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer
zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.

8.4
Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder
der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein
nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

8.5
Verzögert sich die Abnahme ohne verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme
nach Ablauf zweier Wochen seit Zustellung des Reparaturgegenstandes als erfolgt.

8.6
Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich
der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen und Preise

9.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeit-
aufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

9.2
Bei der Berechnung der Reparatur sind der Reparaturpreis, verwendete Ersatzteile,
Materialien, Sonderleistungen und soweit nicht anderes vereinbart wird, die Kosten für
den Transport, Versand getrennt auszuweisen. Wird der Auftrag auf Grund eines verbind-
lichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kosten-
voranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.

9.3
Die Abschlussrechnung erfolgt per Online Rechnung oder postalisch und ist vor dem
Versand des Reparaturgegenstandes als Vorkasse zu leisten. Die Originalrechnung liegt
der Rücksendung bei.

9.4
Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Als Zahlungsmethode für den Online-Service akzeptieren wir ausschließlich Bank-
überweisung. Die Zahlung mit Pay-Pal ist im Service nicht akzeptiert.

Als Zahlungsmethode für den vor Ort Service und Selbstabholung wird ausschließlich
Barzahlung akzeptiert.

9.5
Im Fall einer Zahlung durch Überweisung verpflichtet sich der Kunde dazu, den Rechnungs-
betrag spätestens sieben Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung per E-Mail ohne
Abzug zu zahlen. Die Kontodaten werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.

9.6
Im Fall einer Zahlung einer Servicepauschale durch Überweisung verpflichtet sich der Kunde
dazu, den Rechnungsbetrag spätestens drei Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung per
E-Mail ohne Abzug zu zahlen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach Zahlungseingang.
Die Kontodaten werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.

9.7
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftrag-
nehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.

9.8
Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer
berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig
geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber
nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über
dem Basiszinssatz.

10. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

10.1
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und
Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.

10.2
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

10.3
Der Auftraggeber ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, PSF-Technik einen Zugriff
Dritter auf die Ware (z.B. im Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Eigentümers erforderlich sind.
Dritte sind auf das fremde Eigentum hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware
sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde während des Eigentumsvorbehalts
unverzüglich anzuzeigen.

10.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder
im Fall der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 6.1. und/oder 6.2. dieser AGB ist PSF-Technik
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Gewährleistungsbedingungen, Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die ausgeführten Arbeiten, sowie für die eingesetzten
Ersatzteile in folgender Weise Gewähr:

11.1
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

11.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

11.3
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich anzuzeigen und genau zu beschreiben.

11.4
Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11.5
Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:

- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes, fehlerhafte
. Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte
- normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- ungeeignete Reinigungsmittel, z.B Kontaktspray, Kontaktöl
- chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein verschulden
. des Auftraggebers zurückzuführen sind
- Nachbesserung oder Änderung des Reparaturgegenstandes durch den
. Auftraggeber oder Dritte

11.6
Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im
Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.

11.7
Bei fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

11.8
Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt
bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

11.9
Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle (Berufsmusiker), bei denen der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der von PSF-Technik autorisierten
Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein
aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängel-
beseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der,
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber
hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden, jedoch die Kosten der ursprünglichen Reparatur nicht
überschreiten.

12. Haftung und Haftungsausschluss

12.1
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch verschulden des Auftragnehmers
oder durch sein Personal beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl
auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der
Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.

12.2
Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Auftragnehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:

- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
. Gegenständen gehaftet wird

12.3
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Weitere Ansprüche sind damit
ausgeschlossen.

13. Verjährung

13.1
Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren
nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 12. 2 gelten die
gesetzlichen Fristen.

14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

14.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.

14.2
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Reparaturgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

14.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4
Gerichtsstand ist das, für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftrag-
nehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

15. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Anschrift & Daten

PSF-Technik
Inhaber: Peter Gerstberger
Kattenbachstrasse 89
35435 Wettenberg in Hessen
Telefon:
0641 - 209 19 813
E-Mail:
info (AT) psf-technik.de
Steuernummer:
020/821/03486
Ust. ID.:
DE813282012

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